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Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regelung: das müssen Sie beim Thema Firmenwagen beachten

Als Angestellter, Unternehmer, Selbstständiger oder Freiberufler ist das Fahren eines Geschäftsautos eine lohnenswerte Sache. Jedoch müssen Sie beachten, dass die Nutzung eines solchen PKWs nicht nur steuerlich absetzbare Kosten verursacht, sondern Ihnen durch Privatfahrten einen Vorteil bringt, den Sie versteuern müssen. Im vergangenen Jahr wurde zu den beiden hierzu anzuwendenden Methoden eine strenge Regelung festgelegt. Was müssen Sie dazu wissen?

Firmenwagen versteuern aber wie? Fahrtenbuch oder 1-Pozent-Regelung
Firmenwagen versteuern aber wie? Fahrtenbuch oder 1-Pozent-Regelung (Bild: Tim Reckmann / pixelio.de)

Der geldwerter Vorteil

Stellen Arbeitgeber den Mitarbeitern einen Firmenwagen zur Nutzung bereit, muss für die Einkommenssteuererklärung der private Nutzungsanteil ermittelt werden. Der Hintergrund dazu ist folgender: Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, entspricht dies einem steuerpflichtigen Arbeitslohn (Sachbezug), der als geldwerter Vorteil bezeichnet wird. Er entsteht, indem der Arbeitgeber neben den Anschaffungskosten auch laufende Kosten des Firmenwagens (Kfz-Steuer, Tanken, Service, Reparaturen) trägt. Zum geldwerter Vorteil werden vom Fiskus zudem die Aufwendungen hinzugerechnet, welche für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle veranschlagt werden (0,03 % x Listenpreis x gefahrene km x 12 Monate). Allerdings können Sie für gefahrene Kilometer die Pendlerpauschale (30 ct/ gefahrenen km) in den Werbungskosten geltend machen.

Ähnliches müssen Unternehmer berücksichtigen, wenn Sie Ihren Firmenwagen für Privatfahrten verwenden. Denn auch in diesem Fall entsteht Ihnen der geldwerter Vorteil, den Sie als „Einnahme“ versteuern müssen. Hinzu kommt die Umsatzsteuer, welche Sie auf den errechneten Privatanteil ebenfalls abführen müssen.

Kein unterjähriger Wechsel zwischen Fahrtenbuch & Ein-Prozent-Regelung

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Versteuerung der Nutzung eines Firmenautos für private Fahrten mittels eines Fahrtenbuchs oder durch die Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln.

1. Ein-Prozent-Methode (Pauschalbesteuerung)

Bemessungsgrundlage hierfür ist der Bruttolistenpreis des Wagens. Selbst wenn Sie einen großzügigen Händlerrabatt erhalten oder einen günstigen Gebrauchten gekauft haben, ist für die Ermittlung der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Z.B.: Listenpreis 20.000 € brutto = 200 € monatliche „Einnahme“

2. Fahrtenbuch

Durch das zeitnahe Notieren der Daten (d.h. gleich nach jeder Fahrt) einer jeden getätigten Fahrt werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer ermittelt. Dies kann sowohl für den zu versteuernden Privat-Anteil der PKW-Nutzung als auch für die anteiligen Aufwendungen für betriebliche Fahrten verwendet werden. Es muss in Schriftform geführt werden und darf nachträglich nicht verändert werden.

Anfang letzten Jahres hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein unterjähriger Wechsel zwischen den beiden Methoden unzulässig ist. In der Vergangenheit kam es immer wieder dazu, dass unterm Jahr gewechselt wurde, wenn Arbeitnehmer oder Unternehmer mit Firmenfahrzeug festgestellt haben, dass die andere Vorgehensweise die steuerlich günstigere ist. Grundsätzlich ist der Wechsel ja auch möglich, aber eben nicht während eines Veranlagungszeitraums, sondern immer nur zu Beginn. Mit seinem Urteil hat der BFH die Auffassung des Finanzamtes bestärkt und damit deren Ablehnung eine rechtliche Grundlage geschaffen.

Fahrtenbuch oder 1-Prozent-Regelung?

Das sollte nicht unbedingt eine Entweder-oder-Frage sein. Denn wenn Sie sich für eine Methode entschieden haben, muss das am Ende des Jahres noch nicht die für Sie steuerlich günstigste sein. Daher raten Experten dazu, in jedem Fall neben der Anwendung der 1 %-Methode ein Fahrtenbuch zu führen. Da dies für seine Anerkennung beim Finanzamt zeitnah und lückenlos geführt werden muss, dürfen Sie es nicht nachträglich erstellen.

Ein Fahrtenbuch ist vor allem lohnenswert für Angestellte, welche den Dienstwagen nur selten auch in privaten Angelegenheiten benutzen. Je größer die Privatnutzung ist, desto besser ist die Ein-Prozent-Regelung für Sie. Auch für Unternehmer kann sich ein Fahrtenbuch lohnen, denn damit ist eine Vergleichsrechnung am Jahresende möglich. Bei der Steuererklärung können Sie dann entscheiden, welche Methode Sie anwenden. Diese Vorgehensweise ist rechtlich zulässig, wenn Sie beide Methoden parallel über den gesamten Veranlagungszeitraum durchgeführt haben.

Mehr zu dieser Thematik und zur Frage, wann sich ein Firmen-Wagen lohn und wann es besser ist, den Privat-PKW zu nutzen, erfahren Sie im kostenlosen E-Book von Lexware.

 


Redaktion: Johannes Wiesinger

bearbeitet: 29.01.2024









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