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Der VW-Abgasskandal: Schnee von gestern?

von kfztech.de

Der VW-Abgasskandal: Schnee von gestern?

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs lässt vermuten, dass VW wohl nicht so schnell aus dem Abgasskandal herauskommt.

Es begann im Jahr 2015: Der VW-Dieselskandal wurde öffentlich bekannt und blieb lange ein medialer Dauerläufer. Nach und nach kamen neue Details zum Skandal ans Licht und schnell gerieten auch andere Autohersteller ins Visier der Behörden. Nun könnte man meinen, die Autoindustrie hätte den Skandal nach knapp sieben Jahren überstanden. Doch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs könnte bald zu einer neuen Klagewelle gegen VW führen.

Justitia

Führt das neue Urteil zu einer Klagewelle? - Bilder: depositphotos.com

BGH-Verfahren zum Restschadensersatzanspruch

Am 21. Februar 2021 beschäftigte sich der BGH mit den Fällen zweier Diesel-Kläger, die ihre Fahrzeuge im Juli 2012 und im April 2013 als Neuwagen erworben hatten. In beiden VW-Fahrzeugen ist der als „Schummel-Motor“ bekannte Diesel-Motor EA189 verbaut. Dieser Motor brachte den Dieselskandal 2015 erst ins Rollen, da er mit einer Software ausgestattet ist, die erkennt, ob sich das Auto auf dem Prüfstand befindet. Ist dies der Fall, wechselt das Fahrzeug in den „sauberen“ Modus. Das bedeutet, die Abgasreinigung läuft auf Hochtouren und der Schadstoff-Ausstoß wird auf ein Minimum reduziert. Während der normalen Fahrzeugnutzung wechselt der Diesel dann in den regulären, „schmutzigen“ Abgasrückführungsmodus. Beide Kläger ließen nach Bekanntwerden des Dieselskandals das VW Software-Update aufspielen. Geklagt haben sie gegen den Hersteller aber erst im Jahr 2020.

Zunächst kein Erfolg für Diesel-Kläger

In der Vorinstanz hatten die zwei Diesel-Fahrer zunächst keinen Erfolg. Die Oberlandesgerichte in Koblenz und Oldenburg entschieden, dass die Ansprüche der beiden Kläger bereits verjährt seien. Immerhin erfuhren sie bereits im Jahr 2016 von der Diesel-Manipulation. Entsprechend der in Deutschland geltenden Verjährungsfrist hätten sie ihre Rechtsansprüche binnen drei Jahren geltend machen müssen, also spätestens bis Ende 2019.

Weiterführender Link: Die Tage des Diesels sind gezählt.

BGH gibt Klägern eine zweite Chance

Die Richter am Bundesgerichtshof gaben den beiden VW-Klägern nun eine zweite Chance, indem sie ihnen auch nach Eintritt der Verjährung sogenannten Restschadensersatz zusprachen. Damit sollen die Verbraucher gemäß § 852 BGB für die wirtschaftliche Bereicherung von VW durch die Diesel-Manipulation entschädigt werden. Grundsätzlich bedeutet das für alle Neuwagenkäufer im Dieselskandal: Wer ein manipuliertes Diesel-Fahrzeug besitzt, hat Anspruch auf Schadensersatz, auch wenn die Rechtsansprüche bereits verjährt sind. Die Frist für den Restschadensersatz beträgt zehn Jahre ab dem Kaufzeitpunkt.

Dieses Urteil könnte VW zum Verhängnis werden. Schließlich haben sich viele vom Dieselskandal betroffene Fahrzeughalter zu spät gegen die Manipulation gewehrt oder teilweise noch gar nicht. Damit haben sie nun erneut die Chance, eine Entschädigung gegen den Hersteller einzuklagen. Allerdings können sich nur Neuwagenkäufer auf den Paragrafen 852 BGB berufen. Wer sein Fahrzeug als Gebrauchtwagen gekauft hat, muss seine Rechtsansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist durchsetzen. Andernfalls geht er leer aus. Das haben die obersten Zivilrichter am 10. Februar 2022 entschieden.

VW Abgasbericht

VW kommt wohl nicht so schnell aus dem Abgasskandal heraus.

So berechnet sich der Restschadensersatz

Beim Restschadensersatz läuft es ähnlich wie beim herkömmlichen Schadensersatz im Dieselskandal. Der Diesel-Kläger muss sein Auto an den jeweiligen Hersteller zurückgeben und erhält dabei den ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeugs zurück, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, die sich an der bisherigen Laufleistung bemisst. Von der daraus berechneten Schadensersatzsumme kann ggf. noch die Händlermarge abgezogen werden.

Ob sich eine Klage auf Restschadensersatz lohnt, hängt von Fall zu Fall ab. Je mehr Kilometer das Diesel-Fahrzeug zurückgelegt hat, desto höher fällt die Nutzungsentschädigung aus, die schließlich von der Entschädigungssumme abgezogen wird. Hier empfiehlt es sich, einen Rechtsexperten im Dieselskandal zu Rate zu ziehen und den individuellen Fall professionell bewerten zu lassen. Am Ende des Tages muss jeder Betroffene aber für sich entscheiden, ob er sich von seinem Diesel trennen möchte.

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Impressum, Copyright Autor: Johannes Wiesinger bearbeitet: 29.01.2024