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Schadstoffeinteilung / Steuersätze / Steuerbefreiung

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Wie viel Kfz-Steuer für ein Fahrzeug zu zahlen ist, hing bisher vom Hubraum und seiner Schadstoffklasse ab. 

Seit 2009 gibt es weitreichende Änderungen in der Besteuerung.

Hier können Sie sich eine kleine Excel-Datei downloaden, um die neue Kfz-Steuer berechnen zu können.
Geeignet auch für den BS-.Unterricht! Mit Hilfe des DAT-Leitfadens erfahren Sie den CO2-Ausstoß Ihres Autos.

Für Fahrzeuge, die vor dem 05.11.2008 zugelassen wurden, können sich auf dieser Seite weiter informieren, da für sie weiterhin die alte Berechnung der Steuer gilt. Der folgende Kfz-Steuerrechner hilft Ihnen schnell auszurechnen, wie hoch ihre kfz-Steuer ist.

Kfz-Steuerrechner

Zur Ermittlung der Schadstoffklasse dient die dazugehörige Schadstoff-Schlüsselnummer, die das Emissionsverhalten angibt.

Sie steht entweder: 

Zulassungsbescheinigung (neuer Kfz-Schein) 

im Feld 14.1  in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil 1  

Kfz-Schein - alte Ausführung

oder im „alten“ Fahrzeugschein unter „Schlüsselnummer – zu 1“ 
 

Übersicht der Schadstoff-Schlüsselnummern und dazu gehörigen Steuersätze

Die Steuersätze werden, je nach Fahrzeug bei der Kfz-Steuer pro angefangene 100 cm3 angesetzt. Bei einem Fahrzeug mit beispielsweise 1796 cm3 muss man also mit Faktor 18 rechnen. Für Diesel-Pkw ohne Partikelfilter erhöht sich zum 01. April 2007 der Steuersatz um 1,20 Euro je angefangene 100 cm3 Hubraum. Der Steuer-Malus ist bis 31. März 2011 festgeschrieben.

    
  Schadstoffklassen

Fußnoten:
a) Bei einem Hubraum von mehr als 2.000 cm3 erhält das Fahrzeug automatisch den Euro 1-Steuersatz, sofern die Schlüsselnummer 03 vor dem 26. Juli1995 zugeteilt wurde.
b) Hat das Fahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3, muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, dass der Abgasstandard den Anforderungen einer der folgenden Richtlinien entspricht: Anlage XXIII StVZO od. RL 70/220/EWG Anhang III A (entspr. den Abgasgrenzwerten der Anlage XXIII StVZO) oder RL 91/441/EWG.
c) Fahrzeuge mit Ottomotor, die vor 26. Juli 1995 mit einem geregelten Katalysator ausgerüstet wurden. Als Nachweis gilt der Eintrag im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart „Otto/G-Kat“ und dahinter die Zahl „51“. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 wird ebenfalls akzeptiert.
d) Fahrzeuge, bei denen die Schadstoff-Emissionen nicht bekannt sind.
e) Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind und nach dem. Januar 1996 auf Euro 1 umgerüstet wurden.
f) Nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als „bed. schadstoffarm A“ anerkannt wurden.

Schadstoffcodes/Emissionsklassen / Euro 2, Euro 3 / Euro 4, schadstoffarm D3, D4,

00       Geschlossen
01       Geschlossen schadstoffarm
02       Bed. schadstoffarm C/XXIII
03       Fahrzeuge zwischen 1,4 l und 2 l Hubraum müssen im Kfz-Schein den Eintrag "G-Kat" haben.
04       Im Kfz-Schein muss in der Rubrik "Antriebsart" der Zusatz "G-Kat 51" eingetragen sein.
05       Bedingt Schadstoffarm A
06       Anl. XXIV
07       Bedingt Schadstoffarm B
08       Anl. XXIV B
09       Bedingt Schadstoffarm C
10       Anl. XXIV C
11       Schadstoffarm E1
12       Bes. schadstoffarm 0,08
13       Bes. schadstoffarm E1  0,08
14       Schadstoffarm E2
15       91/441/EWG; Anh. I 8.1
16       Schadstoffarm E2, 8.1
17       91/441/EWG; Anh. I 8.3
18       Schadstoffarm 93/59/EWG I
19       Schadstoffarm 93/59/EWG II
20       Schadstoffarm 93/59/EWG III
21       Schadstoffarm E2, G:92/97 EWG
22       Schadstoffarm 93/59/I, G:92/97 EWG
23       Schadstoffarm 93/59/II, G:92/97 EWG
24       Schadstoffarm 93/59/III, G:92/97 EWG
25       Schadstoffarm EURO 2
26       Schadstoffarm EURO 2, G:92/97/EWG
27       96/69/EG I
28       96/69/EG II
29       96/69/EG III
30       Schadstoffarm D3
31       Schadstoffarm D3 I
32       Schadstoffarm D4
33       Schadstoffarm D4 I
34       Schadstoffarm E2, 5 Liter
35       Schadstofffarm EURO 2, 5 Liter
36       Schadstoffarm D3, 5 Liter
37       Schadstoffarm D3 I, 5 Liter
41       Schadstoffarm EURO 2, 3 Liter
42       Schadstoffarm D3, 3 Liter
43       Schadstoffarm D4, 3 Liter
44       EURO 3
45       EURO 3, 5 Liter
46       EURO 3, 3 Liter
47       96/69/EG I, A
48       98/69/EG I, A, 5 Liter
49       98/69/EG II, A
50       98/69/EG II, A, 5 Liter
51       98/69/EG III, A
52       98/69/EG III, A, 5 Liter
53       EURO 3 und D4
54       EURO 3, 5 Liter und D4
55       EURO 3, 3 Liter und D4
56       98/69/EG I, A und D4I
57       98/69/EG I, A, 5 Liter und D4I
58       98/69/EG II, A und D4I
59       98/69/EG II, A 5 Liter und D4I
60       98/69/EG III, A und D4I
61       98/69/EG III, A, 5 Liter und D4I
62       EURO 4
63       EURO 4, 5 Liter
64       EURO 4, 3 Liter
65       98/69/EG I, B
66       98/69/EG I, B, 5 Liter
67       98/69/EG II, B
68       98/69/EG II, B, 5 Liter
69       98/69/EG III, B
70       98/69/EG III, B, 5 Liter
71       91/542/EWG, B (EURO 2)
72       1999/96/EG, A (EURO 4)
73       1999/96/EG, B1 (EURO 4)
74       1999/96/EG, B2 (EURO 4)
75       1999/96/EG, C, EEV (EURO 4)
77       Schadstoffarm E2/Nachgerüstet
88       Emissionsklasse unbekannt
98       Historische Fahrzeug

Besondere Regelungen

Motorisierte Zweiräder

Die Kfz-Steuer für zulassungspflichtige Zweiräder beträgt jährlich 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum (gilt seit 1955 unverändert). Nach § 18 StVZO sind Leichtkrafträder mit Verbrennungsmotor mit nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³ zulassungsfrei und entsprechend § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes von der Besteuerung befreit.

Trikes (dreirädrige, Motorrad ähnliche Kfz): 

werden von den Finanzbehörden als „Pkw“ einge­stuft (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VII R 53/03 vom 22.6.04)

Oldtimer: 

mit H-Kennzeichen pauschal 191,73 € (Pkw) bzw. 46 € (Motorrad); Vorausset­zung sind ein Mindestalter von 30 Jahren und eine Eingangsuntersuchung. Identischer Steuer­satz für das rote Oldtimerkennzeichen („07-xxxx“): Mindestalter 30 Jahre, Verwendung vorrangig für die Teil­nahme an historischen Veranstaltungen.

Drehkolbenmotoren

Besteuerung nach dem zulässigem Gesamtgewicht des Fahrzeuges; je ange­fangene 200 kg: 11,25 €; über 2.000 kg bis 3.000 kg: 12,02 €. Beispiel: Der aktuelle Mazda RX-8 mit einem zulässigen Gesamt-Gewicht von 1.815 kg kostet pro Jahr 112,50 € Steuern

Elektromotoren

Besteuerung ebenfalls nach zulässigem Gesamtgewicht, aber nur mit den halben Steuersätzen gegenüber oben genannten Werten. Grundsätzliche Steuerbefreiung fünf Jahre ab Erstzulassung

 

Alternative Kraftstoffe (z.B. Erdgas, Rapsöl) und Hybridfahrzeuge

Besteuerung analog Fahr­zeugen mit Verbrennungsmotor (Otto und Diesel). Keine zusätzlichen Vergünstigungen

Unterschiede der verschiedenen Euro und D Normen bei der KFZ-Steuer

Abgaswerte (mehr zu den Abgaswerten ):

  • Euro1:     2,72 g/km CO     mit 40 s Vorlauf *

  • Euro2:     2,2 g/km CO    mit 40 s Vorlauf

  • D3 :         1,5 g/km CO    mit 40 s Vorlauf

  • Euro3:     2,3 g/km CO     ohne 40 s Vorlauf

  • Euro4:    1,0 g/km CO     ohne 40 s Vorlauf

*Der "Vorlauf" bezieht sich auf den Prüfzyklus beim Mustergutachten; mit Vorlauf, wird nicht ab Kaltstart gemessen, sondern die Messung beginnt erst 40sek. nach Motorstart, ohne wird ab "Kalt"start (20°C) das Abgas gesammelt; die 2,3 sind kein Tippfehler.
(man beachte, dass die absolute CO
- Menge in der Abgasmessung beim Mustergutachten nicht ohne weiteres direkt auf die bei der AU übliche Messung in Vol%CO umzurechnen ist)

 

Unterschiede D und Euro

  • D4 und Euro 4 haben identische Werte, aber sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten, so wie D3 und Euro3 auch.

  • Die Euro - Normen sind europaweit verbindliche Grenzwerte für die Typprüfung von neuen Modellen, während die D Normen eine deutsche Erweiterung darstellen, aufgrund der bei Einhalten dieser verschärften Grenzwerte eine zusätzliche steuerliche Förderung (zeitliche Befreiung von der Steuerzahlung) zu bestimmten Zeitpunkten möglich war.

  • Zur Zeit werden D3, Euro3, D4 und Euro4 mit dem gleichen Steuersatz besteuert, haben aber alle unterschiedliche Schlüsselnummern (so dass später dort ggf. eine Aufspaltung stattfinden kann).

Ein wesentlicher Unterschied zwischen D - und Euro Normen ist noch der Gültigkeitszeitraum:

  • Euro2: 1996 - 2000
  • Euro3: 2000 - 2005
  • Euro4: ab 2005
  • D3: 1996 - 2000
  • D4 1996 - 2004

Ein Wagen der vor 2000 gebaut wurde, kann somit (formal) die Euro3 gar nicht einhalten, weil die davor nicht gültig war. Er kann also zum Zulassungszeitpunkt dann nur die Euro2-Norm erfüllt haben. Wenn er deutlich besser war, hat er eben ggf. zusätzlich auch die D3-Norm eingehalten.

EEV (Enhanced Environmentally Friendly Vehicle)

ist der gegenwärtig anspruchsvollste europäische Abgasstandard für Busse und Lkw

Diese besonders umweltschonenden Fahrzeuge übertreffen die Abgasqualität der ab Oktober 2008 bei Lkw und Bussen für alle neuen Fahrzeugtypen gültige Norm Euro 5.

Entwicklung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte für Partikel und Stickoxide
 

Abgasstufe Einheit Euro 0
(1998)
Euro 1
(1992/93)
Euro 2
(1995/96)
Euro 3
(2000/2001)
Euro 4
(2005/2006)
Euro 5
(2008/2009)
Euro EEV
(2000 - optional)
Prüfzyklus   ELR ELR ELR ESC ETC ESC ETC ESC ETC ESC/ETC
Partikel g/kWh   0,4 0,15 0,1 0,16 0,02 0,03 0,02 0,03 0,02
NOx g/kWh 15,8 9,0 7,0 5,0 5,0 3,5 3,5 2,0 2,0 2,0

Die erste Jahreszahl bezieht sich jeweils auf die Typzulassung durch die Hersteller, die zweite auf die Erstzulassung der Fahrzeuge.
Quelle: EG-Richtlinien 88/77/EWG, 91/542/EWG und 1999/96/EG.

 

Änderungen bei der Kfz-Steuer

2010 wurde die steuerliche Bewertung der Fahrzeuge von Hubraum und Schadstoffklasse auf Hubraum und CO2-Ausstoß umgestellt. Lesen Sie dazu hier weiter.

Bundestag und Bundesrat haben im März 2007 das Gesetz zur Förderung der Nachrüstung von Diesel-Pkw mit einem Partikelfilter sowie einen Zuschlag für nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstete Diesel-Pkw verabschiedet (Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes).   

Das Gesetz, das am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, beinhaltet die Förderung der Nachrüstung eines bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassenen Diesel-Pkw mit einem Partikelfilter der Partikelminderungsstufen PM1 bis PM4 im Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 mit einem Einmalbetrag von 330 Euro. Die steuerliche Förderung wird ab Tag des Nachweises der Nachrüstung bei der Zulassungsstelle gewährt. Für Nachrüstungen zwischen 1. Januar 2006 und 31. März 2007 wird die steuerliche Förderung dagegen einheitlich am 1. April 2007 beginnen.

Eine Förderung von Neuwagen mit Partikelfilter gibt es dagegen nicht! 

Für Diesel-Pkw, die bis zum 31. Dezember 2006 erstmalig zugelassen wurden und nicht nachgerüstet werden,ist seit 1. April 2007 ein jährlicher Zuschlag von 1,20 Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum zu zahlen. Dies gilt auch für Diesel-Pkw, die aus technischen Gründen nicht nachgerüstet werden können. Für einen Diesel-Pkw mit 2.000 cm³ Hubraum wird sich z. B. durch diesen Steuerzuschlag die Kfz-Steuer um 24,00 Euro jährlich erhöhen. Der Steuer-Malus ist bis 31. März 2011 festgeschrieben. 

Ab 1. Januar 2007 erstmals zugelassene Diesel-Pkw werden ebenfalls mit dem vorgenannten Steuer-Malus belegt – es sei denn, sie halten den zukünftigen Euro-5-Grenzwert für Partikelmasse von 0,005 g/km (entspricht Partikelminderungsstufe PM5) ein. 

Die Mehrzahl der seit 1. Januar 2007 erstmals zugelassenen Diesel-Pkw verfügt über ein geschlossenes Partikelfilter-System und muss keinen Steuer-Aufschlag zahlen. Dies trifft für alle Fahrzeuge zu, die den zukünftigen Euro-5-Grenz­wert für Partikelmasse von 0,005 g/km (entspricht Partikelminderungsstufe PM5) einhalten. Nur Fahrzeuge, die ab Werk ohne oder nur mit einem offenen Partikelfilter-System (u.a. bei einigen Modellen von Dodge Caliber, Kia Carnival, Ceed, Cerato, Rio und Sorento, Mazda 2, Mitsubishi Colt, Smart Fortwo sowie VW New Beetle und New Beetle Cabrio der Fall) ausgeliefert wurden, müssen den Steuer-Aufschlag bezahlen.

Übersicht Partikelminderungsstufe 

Je nach Abgasstandard wird in den Fahrzeugpapieren eine Partikelminderungsstufe eingetragen, die für eine evtl. Steuerförderung maßgeblich ist.

PM1 Partikelminderungsstufe 1 gilt für nachgerüstete Euro 1- und Euro 2-Diesel, halten Grenzwert für die Partikelmasse von 0,18 g/km bzw. 0,08 g/km ein
PM2 Partikelminderungsstufe 2 gilt für Euro 3 Diesel, beim Nachrüsten eines DPF muss der für Euro IV geltende Grenzwert 0,025 g/km unterschritten werden
PM3 Partikelminderungsstufe 3 gilt für Euro 4-Diesel, die nicht ab Werk für die DPF-Nachrüstung vorbereitet sind. bei Nachrüstung muss der halbe Euro 4 Grenzwert (0,0125 g/km) eingehalten werden
PM4 Partikelminderungsstufe 4 gilt für Euro 4-Diesel o. geregelten Partikelfilter, die ab Werk für die Umrüstung vorgesehen waren aber nicht ausgerüstet wurden, PM-Grenzwert: 0,005 g/km
PM5 Partikelminderungsstufe 5 Euro 3- und Euro 4-Diesel, die bereits den Euro 5-PM-Grenzwert von 0,005 g/km unterschreiten
 

Nach Vorlage einer Abnahmebescheinigung für nachgerüstete Partikelfilter (gemäß Anhang V zur Anlage XXVI StVZO) trägt die Zulassungsstelle die Änderung in die Fahrzeugpapiere ein. Die Nachrüstung mit einem Partikelfilter führt jedoch nicht dazu, dass sich die für die Abgasprüfung nach geltendem Recht maßgebliche Schadstoffstufe (z. B. Euro 2 oder Euro 4) verändert. Denn die limitierten gasförmigen Schadstoffe (Kohlenmonoxid CO, Kohlenwasserstoffe HC und Stickoxide NOx) werden durch den Partikelfilter meist nicht verringert. Die in den Fahrzeugpapieren der betroffenen Fahrzeuge eingetragene, emissionsbezogene Schlüsselnummer bleibt deshalb gleich. 

Mit Partikelfilter nachgerüstete Fahrzeuge werden jedoch bei entsprechendem Nachweis durch einen Eintrag im Feld „Bemerkungen“ von Ziffer 33 (bisherige Fahrzeugpapiere) oder Ziffer 22 (neue Zulassungsbescheinigung) der Fahrzeugpapiere entsprechend gekennzeichnet (z. B. „Stufe PM 2 nachger. m. Typ: …; KBA … ab (Datum)“).

mehr Infos:

Quellen: Volkswagen-AG, Bundesfinanzministerium, ADAC, Technikprofi,

Autor: Johannes Wiesinger 

Hinweis: Da es häufig zu Änderungen in der Gesetzgebung kommt, können die Angaben nicht gewährleistet werden.




bearbeitet: 27.01.2024

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